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 UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG ROLF REITZ NEUNKIRCHEN - I wegen Ehrbeleidigung  und Urheberrechtsverletzung I

Gegenstand gerichtlicher Unterlassungsklagen gegen Rolf Reitz der geschädigten Gläubiger

ZITAT:

 


"c/o Associates ......................

 

...........................................................

83380 Roquebrune sur Argens
- FRANKREICH -


 

 

 

Nachstehende Unterlassungserklärung vom 19.04.2012 habe ich am 20.04.2012 beim Postamt Neunkirchen (per Einschreiben mit Rückschein) aufgegeben.

 


 

Betreff:

Ihr Schreiben vom 10.04.2012 

 

 

 

Neunkirchen, den 19.04.2012

Sehr geehrte .........................,

hiermit gebe ichohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht, aber dennoch rechtsverbindlichnachfolgende vorbeugende Unterlassungserklärung ab:

Ich, der Unterzeichner, Herr Rolf Reitz, Fasanenweg 7, 66538 Neunkirchen

- im Folgenden „Unterlassungsschuldner“ -

verpflichte mich hiermit gegenüber

der Maurer-Associates,

30, Avenue de l’Aramon, 83380 Roquebrune sur Argens, Frankreich,

- im Folgenden „Unterlassungsgläubiger“ -

es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe, die von dem Unterlassungsgläubiger angemessen festzusetzen und im Streitfall über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist,

es zu unterlassen,

ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers das Lichtbild

 

für die Verwendung als Bild oder sonst für Internetseiten ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu verwenden und auch sonst ohne Quell- bzw. Urhebervermerk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


 

gez. Rolf Reitz


 

(siehe Anlage) "

 12

Zitatende3


Hinweis:  Obwohl der Unterlassungsschuldner Rolf Reitz diese vrgenannte Erklärung angeblich abgegeben haben soll ist der Tatbestand der Ehrbeleidigung und der Urheberrechtsverletzung weiter uneingeschränkt durch seine Veröffentlichungen gegeben und somit die Folge von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Klagen der Geschädigten gegen den Schuldner Rolf Reitz Neunkirchen, denn es ist diesem Schuldner von den Gläubigern untersagt das urheberechtlich geschützte Bild mit oder ohne Urheberechtsangabe zu veröffentlichen und die verleumderischen Ehrbeleidigungen öffentlich zu behaupten. Stand 05.06.2012.


 

Hinweis:  Obwohl der Unterlassungsschuldner Rolf Reitz diese vorgenannte Erklärung angeblich abgegeben haben soll ist der Tatbestand der Ehrbeleidigung und der Urheberrechtsverletzung weiter uneingeschränkt durch seine Veröffentlichungen gegeben und somit die Folge von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Klagen der Geschädigten gegen den Schuldner Rolf Reitz Neunkirchen, denn es ist diesem Schuldner von den Gläubigern untersagt das urheberechtlich geschützte Bild mit oder ohne Urheberechtsangabe zu veröffentlichen und die verleumderischen Ehrbeleidigungen öffentlich zu behaupten. Stand 05.06.2012.


 

 Tatbestand Rolf Reitz am 14.08.2012 18:34 Uhr : Der Unterlassungsschuldner Rolf Reitz hat trotz dieser vorstehend veröffentlichten Erklärung seine Seite nicht geändert, so dass die Straftatbestände weiter zu Recht bestehen und  auch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Unterlassungsgläubigers Alfred Werner Maurer etc. gegen den Unterlassungsschuldner Rolf Reitz stetig anwachsen. Auch die Verjährung der Straftaten und der zivilrechtlichen Forderungen gge Rolf Reitz tritt damit nicht ein, denn es gilt der Tag des Bestehens der Veröffentlichung, also z. B. der 14.08.2012. Der Unterlassungsschuldner Rolf Reitz hat nur zum Schein auf seiner Hompage eine berichtigte seite zusätzlich veröffentlicht und diese nachträglich auch noch mit falschem (rückdatierten) Datum und folgenden Änderungen (zusatz: "seit 1948" versehen:

http://www.rolf-reitz.de/files/03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fechtsports_seit_1948.pdf

Zusätzlich veröffentlicht Rolf Reitz (Unterlassungsschuldner)  auf seiner Homepage nach wie vor weiter die Seite mit den gerügten Urheberrechtsverletzungen, Verleumdungen und ehrrührigen Angriffen und falschen Behauptungen gegen den Unterlassungsgläubiger Alfred Werner Maurer etc. unverändert und meldet  diese Straftatbestände erfüllende Seite bei Google zusätzlich an, so dass diese weiter im Internet unverändert verbleibt. Die den Unterlassungsschuldner Rolf Reitz als gegen seine Erklärungnach wie vor Handelnden Schuldner ausweisende Seite ist wie folgt in seiner Homepage nach wie vor veröffentlicht:

http://www.rolf-reitz.de/files/03 Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fechtsports.pdf

Gleiches gilt für die folgenden weiteren Seiten der Hompage Rolf Reitz, welcher mit Vorsatz das Internet für seine Verleumdungen, Unwahrheiten, ehrrührigen Angriffe und zahlreichen Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Unterlassungsgläubiger weiter nutzt und diese Vergehen sogar in seiner Hompage versucht wider besseres Wissen zu rechtfertigen.

http://www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

Diese vom Unterlassungsschuldner Rolf Reitz, trotz seiner o. g. von ihm rechtsverpflichtend unterzeichnetenUnterlassungserklärung, weiter veröffentlichte Seite bestätigt, dass die Anzeigen und die Erhebung zivilrechtlicher Klagen Seitens der Unterlassungsgläubiger  in vollem Umfange zu Recht bestehen. Diese weitere  Veröffentlichung verdeutlicht aber nicht nur die Straftatbestände, sondern insbesondere auch den daran erkennbaren Vorsatz der bewußten Schädigungsabsicht in Kenntnis der Straftatbestände. Daraus folgen die von den Klägern geltend gemachten zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen Rolf Reitz und die Strafanzeigen. Diese vom Unterlassungsschuldner Rolf Reitz, trotz seiner o. g. von ihm rechtsverpflichtend unterzeichnetenUnterlassungserklärung, weiter veröffentlichte Seite bestätigt, dass die Anzeigen und die Erhebung zivilrechtlicher Klagen Seitens der Unterlassungsgläubiger  in vollem Umfange zu Recht bestehen.

Die weitere  Veröffentlichung

http://www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

 verdeutlicht aber nicht nur die Straftatbestände, sondern insbesondere auch den daran erkennbaren Vorsatz der bewußten Schädigungsabsicht in Kenntnis der Straftatbestände. Daraus folgen die von den Klägern geltend gemachten zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen Rolf Reitz und die Strafanzeigen. Rolf Reitz benutzt seine Homepage nicht nur um in Selbstherrlichkeit "seine vermeintlichen bzw. die seines Vaters" verdienste für den saarländischen Fechtsport  im unerträglichen Maße immer wieder zu bekunden sondern wie die vorzitierten Dokumentenbeispiele beweisen unter Einbeziehung von Urheberrechtsverletzungen, ehrrührigen Angriffen und Verleumdungen.  Rolf Reitz benutzt seine Homepage nicht nur um in Selbstherrlichkeit "seine vermeintlichen bzw. die seines Vaters" Verdienste, letztere sind unbestritten, für den saarländischen Fechtsport  im unerträglichen Maße immer wieder zu bekunden, sondern insbesondere, wie die vorzitierten Dokumentenbeispiele beweisen unter Einbeziehung von Urheberrechtsverletzungen, ehrrührigen Angriffen und Verleumdungen andere zu diffamieren. Siehe hierzu  Rezension Hompage Rolf Reitz: http://archivalien-fechtsport-saar.npage.eu/news-i-repliken-i-ergaenzungen/rezension-hompage-rolf-reitz.html

 

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 Weitere Abmahnung an Rolf reitz wegen Ehrbeleidigung und Urheberrechtsverletzungen vom 28.08.2012


 

Gisela Maurer

c/o  Associates Maurer-Schneider M.A.

30, Avenue de L’Aramon

F-83380 Roquebrune sur Argens France

 

Einschreiben mit Rückschein  & vorab E-Mail an info@rolf-reitz.de

Herrn Rolf Reitz
Fasanenweg 7
66538 Neunkirchen - Saar

 

Dienstag, 28. August 2012

a) Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und wegen ehrrührigen Behauptungen

b) Aufforderung zur Unterlassungserklärung

c) Schadenersatzansprüche

d) Ihre Unterlassungserklärung vom 19.04.2012

 

Sehr geehrter Herr Reitz,

 

Sie verantworten in Ihrem Impressum der Internetseiten  (Zitat)  „http://www.rolf-reitz.de“  deren Inhalte allein verantwortlich (Stand 28.08.2012 13:52 Uhr).

 

Auf den Seiten

 

  1. http://www.rolf-reitz.de/files/03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fechtsports_seit_1948.pdf

 

            und

           

       b.  http://www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

 

stellen Sie Fotos, Daten, Behauptungen und ehrrührige Anschuldigungen über meinen Mandanten  Alfred Werner Maurer ein. Sie  veröffentlichen auf diesen beiden Seiten urheberechtlich geschütztes Bildmaterial, welches die betroffene Person darstellt. Die Urheberrechte dieser von Ihnen ohne Erlaubnis veröffentlichten Fotos besitzt die Maurer-Associates, die sich im Eigentum meines Mandanten A.W. Maurer befindet. Die Seiten mit den Urheberrechtsverletzungen und den ehrrührigen Anschuldigungen sind auch als pdf-Seiten in zahlreichen Suchmaschinen z. B. bei Google von Ihnen eingestellt und damit Weltweit einzusehen Z. B.:

 

[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker,

www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

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Alfred Werner Maurer. Berichtigung der Darstellungen des „Deutschen Architekten, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker,. Archäologe und Hochschullehrer“ aus ...

 

[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker, - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

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Alfred Werner Maurer, der erste und bisher einzige. Präsident des ... verstorbenen. Kameraden Walter Zimmer Partei zu ergreifen und zu reagieren. Rolf Reitz ...

 

 [PDF]  Die Präsidenten des Saarländischen Fechtsports - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/.../03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fec...

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Rudi Reitz, ein Mann der ersten Stunde ... Alfred Werner Maurer war vor seiner ... die seinen Charakter zum Besten geben, erhalten bleiben. Rolf Reitz. Seite 4 ...

 

etc.

 

Es ist Ihnen auch nicht gestattet Internetseiten von Dritten bzw. des Verfassers auf Ihre Seiten zu kopieren, wie dies auf den folgenden Homepageseiten z. B.

[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker, - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

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Alfred Werner Maurer, der erste und bisher einzige. Präsident des ... verstorbenen. Kameraden Walter Zimmer Partei zu ergreifen und zu reagieren. Rolf Reitz ...

 

 [PDF]  Die Präsidenten des Saarländischen Fechtsports - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/.../03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fec...

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Rudi Reitz, ein Mann der ersten Stunde ... Alfred Werner Maurer war vor seiner ... die seinen Charakter zum Besten geben, erhalten bleiben. Rolf Reitz. Seite 4 ...

 

 

geschehen ist.  Sie haben unter Vorsatz das Bildmaterial, das Layout und die Textinhalte dieser Seiten über meinen Mandanten kopiert und diese mit dem Vorsatz diese Kopie unter Beifügung verleugnender und ehrrühriger Behauptungen gegenüber Herrn Dipl.-Ing. Alfred Werner Maurer zu veröffentlichen und diesen damit wider besseres Wissen zu schädigen. Dabei geben Sie einen unzutreffenden Sachverhalt wieder um Ihre Beleidigungen zu legalisieren. Es ist Ihnen auch nicht gestattet zu diesem Zwecke Kopien von Internetseiten meines Mandanten zu veröffentlichen für die Sie keine Urheberechte besitzen und deren Urheberrechte im Besitz meines Mandanten sind bzw. mit Konsens meines Mandanten von Institutionen veröffentlicht wurden. Sie haben diese von Ihnen gefertigten veröffentlichten Kopien zusätzlich auch noch verändert bzw. nur Teilausschnitte veröffentlicht und diese damit bewusst zu Ihrem persönlichen Vorteil verändert. Sie haben sowohl die Bild- als auch die Texte in Format, Textzusammenhang etc. in Ihrer Internetveröffentlichung ohne Einwilligung und Konsens der Verfasser verändert und öffentlich wiedergegeben. Z. B.

 

[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker, - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

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Alfred Werner Maurer, der erste und bisher einzige. Präsident des ... verstorbenen. Kameraden Walter Zimmer Partei zu ergreifen und zu reagieren. Rolf Reitz ...

 

 [PDF]  Die Präsidenten des Saarländischen Fechtsports - Rolf Reitz

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etc.

 

Auch die von Ihnen in den Suchmaschinen gewollte bzw. angemeldete und eingestellte Darstellung in den Suchmaschinen ist von Ihnen unter Angabe und damit vorsätzlicher Verwendung der isolierten Personendaten und der Berufsbezeichnungen  (Architekt etc.) meines Mandanten erfolgt um mit dieser Täuschung zahlreiche Internetnutzer unter falscher Vorspiegelung von Sachverhalten auf Ihre Hompageseiten zu locken. Dies ist nach geltendem Recht, wie Ihnen bekannt, nicht zulässig. Sie behaupten in Ihren Suchmaschineneinträge die Identität von Herrn Maurer und dessen akademische Titel bzw. dessen Berufsbezeichnungen um sich auf diese Weise zu Unrecht ein Forum in den Suchmaschinen zu verschaffen.

Für die Ihnen mitgeteilten Rechtsverletzungen besteht ein Anspruch des Verletzten auf Schadenersatz, und zwar soweit Ihnen berechtigt diese Rechtsverletzung vorgeworfen wird.

Nachdem Sie bereits mit Schreiben vom 19.03.2012 erfolglos abgemahnt wurden und dazu bewusst eine falsche Unterlassungserklärung am 19.04.2012 abgegeben haben  fordere ich Sie letztmalig auf mit einer von Ihnen vorzulegenden Unterlassungserklärung entsprechend nachfolgendem Muster das zuvor gelistete und zugrunde liegende Verhalten zukünftig ab sofort zu unterlassen.

Diesem Unterlassungsanspruch ist erst dann Genüge getan, wenn die Wiederholungsgefahr weiterer Gleichgearteter Rechtsverletzungen entfällt. Nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshof) kann davon erst dann ausgegangen werden, wenn eine hinreichend ernsthafte Erklärung Ihrerseits vorliegt, dass im Kern gleiche Rechtsverletzung zukünftig nicht erneut begangen werden (so genannte Unterlassungserklärung). Diese Erklärung muss strafbewehrt sein, also für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen wird eine Vertragsstrafe ausgelobt.

Dies ist bei der von Ihnen vorgelegten Unterlassungserklärung nicht der Fall, so dass diese als unvollständig und falsch von meinem Mandanten zurückgewiesen wird. Die Unterlassungserklärung enthält auch keine bezifferte Strafe. Sie haben zwar aufgrund dieser Erklärung die Homepageseite

http://www.rolf-reitz.de/files/03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fechtsports_seit_1948.pdf

 

verändert aber zugleich mit Vorsatz weiter bestehende Homepageseiten Z. B.

[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker, - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf

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Alfred Werner Maurer, der erste und bisher einzige. Präsident des ... verstorbenen. Kameraden Walter Zimmer Partei zu ergreifen und zu reagieren. Rolf Reitz ...

 

 [PDF]  Die Präsidenten des Saarländischen Fechtsports - Rolf Reitz

www.rolf-reitz.de/.../03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fec...

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Rudi Reitz, ein Mann der ersten Stunde ... Alfred Werner Maurer war vor seiner ... die seinen Charakter zum Besten geben, erhalten bleiben. Rolf Reitz. Seite 4 ...

 

etc.

 

im Internet und in den Suchmaschinen unter Verletzung der zuvor zitierten Urheberechte und unter Beibehaltung unzutreffender unwahrer und ehrrühriger Verleumdungen unter bewusstem Vorsatz belassen bzw. neue gleichartige Seiten unter Vorsatz in das Internet eingestellt. Sie haben damit auch unter Vorsatz gegen Ihre Unterlassungserklärung vom 19.04.2012 verstoßen und darüber hinaus aus Sicht meines Mandanten neue Straftatbestände geschaffen, die zu verfolgen sind.

Ihnen wird hiermit eine weitere Fris, ohne die bisherige Frist zum 15.05.2012 fortzuschreiben, bis zum 

15.09.2012

gesetzt um durch Abgabe einer Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Wird dieser Unterlassungsanspruch des Verletzten nicht innerhalb dieser vorgenannten Frist durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt, werde ich beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Namen und mit Vollmacht des Verletzten beantragen.

 

Mit der o. g. Fristsetzung gibt Herr Maurer Ihnen die Möglichkeit durch sofortige Löschung ihrer subjektiven und verletzenden Vorwürfe und unter Löschung der zu Unrecht von Ihnen verwendeten Fotos den  Rechtsfrieden wieder herzustellen.

 

Ihre Unterlassungserklärung hat folgende vorsätzlichen Tatbestände einzubeziehen:

 

I. Ihre  Veröffentlichung der urhebergeschützten Fotos von Alfred W. Maurer

Aller Content, auf Ihrer Seite muss Ihnen gehören, oder Sie müssen zumindest eine Erlaubnis des Urhebers haben, diese Inhalte auf Ihrer Seite zu verwenden. Noch einfacher ausgedrückt: Das Kopieren von Bildern, Texten, Sounds, oder grafischen Elementen ist nicht gestattet. In diesem Falle haben Sie die urheberrechtsgeschützten Fotos von Herrn Alfred Werner Maurer dessen Rechte von Maurer-Associates 30, Avenue de L’Aramon F-83380 Roquebrune sue Argens sich in seinem Eigentum befinden gleich mehrfach kopiert. Insgesamt wurden bisher fünf urheberechtsgeschützte Veröffentlichungen der Fotos von Ihnen auf Ihren v. g. Internetseiten vorgenommen. Durch die Veröffentlichung als PDF in Suchmaschinen hat sich die Straftat vervielfältigt.

 

Sie sind gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als  Rechtsverletzer gegenüber dem oder den  Urheber nun zum Ersatz des durch ihre unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet.  Das für dieses Schadensersatzverlangen erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, liegt vor. Denn Sie haben die Fotos nicht selbst angefertigt sondern wie von Ihnen angegeben dies in Kenntnis des Copyright von maurer-associates trotzdem also mit Vorsatz veröffentlicht.  Sie hätten also   bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass  zur Verwendung der Bilder keine Berechtigung bestand. Sie haben auch keinen Kontakt mit dem Urheber der Fotos aufgenommen sondern bewusst in Kenntnis der Verletzung des Urheberrechts diese auf vorgenannten Seiten veröffentlicht. Erschwerend kommt noch der Vorsatz hinzu, dass Sie dies taten um Herrn Maurer weltweit zu schädigen.

 

II. Ihre ehrrührigen Angriffe gegen Alfred Werner Maurer

Des Weiteren findet auch das Straf- und Zivilrecht im Internet Anwendung. Es ist daher vom Gesetzgeber nicht gestattet auf Ihrer  Webseite eine üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung zu publizieren , wie dies aus unserer Sicht mit Vorsatz Ihrerseits geschehen  ist um damit das  Persönlichkeitsrecht des Herrn Alfred W. Maurer bewusst zu verletzen. Dabei referieren Sie unzutreffende Tatbestände und behaupten hierzu ein Recht zu besitzen. Auch dies erfolgt unter Vorsatz im Wissen um die Strafbarkeit Ihrer Vorgehensweise, denn Sie bekunden dies zugleich.

Dass diese Ihre Handlungsweise in einem geordneten Staatswesen auch dann nicht hingenommen werden kann, wenn sie einzig und allein dazu dient, tatsächlich bestehende Rechtsansprüche, was von meinem Mandanten bestritten ist, durchzusetzen, bedarf  keiner besonderen Begründung. Es darf nicht sein, dass der Rechtsfrieden innerhalb eines Staatswesens durch „private Selbsthilfeaktionen“ gestört wird, bei denen letzten Endes der Mächtigere und Gewalttätigere den Sieg davontrüge, aber nicht unbedingt der, der auch das Recht auf seiner Seite hat. Unsere Rechtsordnung erlaubt daher nur noch in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, zur Selbsthilfe zu greifen (vgl. §§ 229, 561, 859, 904, 962 BGB). Sinn und Zweck des Zivilprozesses ist, in einem staatlich angeordneten und geregelten Verfahren dieses Staates die Rechte des einzelnen festzustellen, zu schützen und durchzusetzen und damit zugleich die Privatrechtsordnung als Ganzes zu schützen.  Wer sich in seiner privaten Rechtssphäre durch einen anderen betroffen oder verletzt fühlt, darf sich nicht selbst sein Recht verschaffen. Er muss, vielmehr das Gericht anrufen, das in einem förmlichen Verfahren, dem Zivilprozess, unter Anhörung beider Seiten zu prüfen und zu entscheiden hat, ob das von Ihnen  behauptete Recht besteht, ob die behauptete Rechtsverletzung eingetreten ist  oder ob Sie als angeblich Betroffener etwa selbst „im Unrecht“ sind.

Ihre Vorgehensweise mit dem Vorsatz in „Selbsthilfe“ durch  weltweite Veröffentlichungen im Internet ihr vermeintliches Recht durch Druck durchzusetzen  führt zwangsläufig zur Schadenersatzpflicht.

Die scheinbare Anonymität im Internet verleitete Sie offenkundig ohne sich vorher einen Rechtsrat einzuholen, zur Durchführung der Internetveröffentlichung und damit zur Urheberrechts- und zur  Persönlichkeitsverletzung gegen über meinem Mandanten. In diesem Fall überschreiten Ihre Angriffe das Maß der Erträglichkeit und damit die Schwelle zur „Beleidigung“.
Auch Ihr Versuch sich  zu Unrecht auf die Meinungsfreiheit zu berufen um sich damit  einen  „Freifahrtsschein“  für die veröffentlichten ehrrührigen Angriffe und Beleidigungen zu erwirken, scheitert auch an den Tatbeständen. Ihr Verhalten hat jedoch eindeutig  ihre Grenzen, dann wenn  sie den Betroffenen gegenüber, wie in diesem Fall ehrverletzend und verleumderisch etc. wirkt. In diesem Falle geht es im Gegensatz zu Meinungsäußerungen um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen in der weltweiten Öffentlichkeit welche eindeutig als üble Nachrede und Verleumdung einzustufen sind.  Auch bei der so genannten Schmähkritik haben Sie die Schwelle von der Meinungsfreiheit zur Beleidigung übertreten Eine solche liegt immer dann vor, wenn es bei der Kundgabe der eigenen Meinung nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht, sondern schlicht darum, den Mitmenschen, in diesem Falle, meinen Mandanten  zu diffamieren.  Dass Ihre zuvor unvollständig zitierten Veröffentlichungen im Internet , welche sich durch die Suchmaschineneinträge im Schneeballsystem unzählige Male multipliziert haben,  rechtswidrig sind, steht außer Frage und ist anhand der Tatbestände eindeutig nachzuvollziehen. 

 

III. Anzeige der Schadenersatzansprüche zu I.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstanden Schaden geltend oder er verlangt Herausgabe des Verletzergewinns. Danach ist von Ihnen derjenige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt, bleibt unberücksichtigt, ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag hätten schließen wollen.  Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob bei Ihrer unbefugten Einblendung des Bildes der Urheber genannt wird. Darauf hat der Urherber gemäß § 13 UrhG einen Anspruch. Ist der Urheberrechtsvermerk nicht angebracht oder gar entfernt, erkennt die Rechtssprechung die Erhöhung des Schadensersatzes von 100% an.  Die fünf kopierten Bilder sind nunmehr anhand der Veröffentlichungsdaten seit fast 8 Monaten im Internet eingestellt. Der Schadenersatz wird für jeden Monat, also auch alle weiteren Monate die das urheberrechtsgeschützte Bild weiterhin veröffentlicht wird mit je 100 € Lizenz-Betrag berechnet. Bei fünf Veröffentlichungen und bei einem Zeitintervall von bisher 14 Monaten errechnet sich ein Betrag mit ca. 14.000,00 € und wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

 

Der Schadenersatzanspruch gegen Sie wegen Verleumdung und ehrrühriger Behauptungen wird fiktiv zunächst basierend auf mir vorliegenden Vergleichsfällen mit 20.000 € angenommen und wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

 

Mein Mandant erwartet nun sinngemäß und vollständig die folgende Unterlassungserklärung bis zur weiter gesetzten Frist:

 

Ich,

Herr ROLF REITZ, Fasanenweg Nr. 7, 66538 Neunkirchen

 

im folgenden „Unterlassungsschuldner“

 

verpflichten sich hiermit gegenüber

 

Herr Dipl.-Ing. Alfred Werner Maurer c/o Associates Maurer-Schneider,

30, Avenue de L’Aramon, F-83380 Roquebrune s. A. France

           

im folgenden „Unterlassungsgläubiger“

 

es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 5.000 € es zu unterlassen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Klägerin in der Öffentlichkeit, allen Medien, gegenüber sonstigen nicht beteiligten Dritten oder sonst für Internetseiten, Internetforen- und Chats, wissenschaftliche Werke, Enzyklopädien etc. in Bild, Wort und Schrift zu berichten bzw. Behauptungen, Verleumdungen Veröffentlichungen anonym oder mit Urheberangabe etc. zu veröffentlichen.  Es ist den Unterlassungsschuldnern auch  nicht gestattet über diesen Rechtstreit gegenüber Dritten zu berichten.

 

Diese Unterlassungserklärung verpflichten auch den Unterlassungsschuldner alle gegen die nachfolgenden Person Dipl.-Ing. Alfred Werner Maurer veröffentlichten Berichte, Aussagen, Vorwürfe und Verleumdungen etc. in Medien und Internet unverzüglich zu widerrufen und die vollständige Löschung dieser mit oder ohne Urheber veröffentlichten Berichte, Behauptungen etc. innerhalb einer angemessenen Zeit von 6 Monaten ab dem Tage der Abgabe dieser Erklärung bei den Internetprovidern, Suchmaschinen etc.. Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieser Erklärung unverzüglich die von ihm veröffentlichten urheberechts- und ehrverletzenden Seiten zu Alfred Werner Maurer Homepageseiten auf seiner Homepage zu löschen und erklärt zugleich keine Kopien bzw. Seiten gleichen oder ähnlichen Inhalt wieder zu veröffentlichen. Sollte dies trotzdem geschehen wird die vereinbarte Vertragsstrafe von 5000,00 € für jeden Verstoß sofort fällig und ist an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen.

 

Die Geltendmachung eines höheren Schadens für die beiden Rechtsverletzungen  bleibt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach Ablauf der weiteren Frist ausdrücklich vorbehalten.

Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist  bin ich verpflichtet  im Auftrag von Herrn Alfred W. Maurer auf der Grundlage der von ihm ausgestellten Vollmacht  (ANLAGE 1) unverzüglich die gerichtlichen Schritte gegen Sie ohne weitere Abmahnung und Ankündigung zu veranlassen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

 

ANLAGE:  Vollmacht v. A. W. Maurer


 

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