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GEGENDARSTELLUNG ZU ROLF REITZ     FASANENWEG 7 I  D-66538 Neunkirchen

wegen Urheberrechtsverletzung*1 und ehrrühriger Angriffe *2
 

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Präambel:

Im Kontext des Journalismus kann die  Objektivität  als Synonym verstanden werden = Neutralität.

Sociologist Michael Schudson belief in objectivity is a faith in 'facts,' a distrust in 'values,' and a commitment to their segregation." [ 1 ] It refers to the prevailing ideology of newsgathering and reporting that emphasizes eyewitness accounts of events, corroboration of facts with multiple sources and balance of viewpoints.

Der Soziologe Michael Schudson argumentiert, dass "der Glaube an die Objektivität der Glaube an" Tatsachen ", ein Misstrauen in 'Werte' und der Verpflichtung zu ihrer Trennung ist." [1] Er bezieht sich auf die herrschende Ideologie der Berichterstattung und der Berichterstattung, die Augenzeugenberichte, betont von Ereignissen, Bestätigung der Fakten mit mehreren Quellen und Ausgewogenheit der Standpunkte. It also implies an institutional role for journalist a fourth estate , a body that exists apart from government and large interest groups.  
 
[1] Schudson, Michael (1978) Die Entdeckung der News:. Eine Sozialgeschichte des amerikanischen Zeitungen ISBN978-0465016662 .

Gott bewahre, wir sollten versuchen, fair zu beurteilen, was wir mit unseren eigenen Augen sehen. "Balanced" is not fair, it's just an easy way of avoiding real reporting...and shirking our responsibility to inform readers. "Ausgewogen" ist nicht fair, es ist nur eine einfache Möglichkeit zur Vermeidung realer Berichterstattung ... und Drückebergerei vor der Verantwortung die Leser umfassend (objektiv und richtig) zu  informieren

(2) Ken Silverstein , 2008

Vg. Zitate  aus "Objektivität " : Wikipedia® is a registered trademark of the Wikimedia Foundation, Inc. , a non-profit organization. Wikipedia ® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation, Inc. , einer Non-Profit-Organisation. 


  REPLIK I GEGENDARSTELLUNG ZU ROLF REITZ Fasanenweg 7  D-66538 Neunkirchen



REPLIK GEGENDARSTELLUNG ZU ROLF REITZ     Fasanenweg 7  D-66538 Neunkirchen

wegen Urheberrechtsverletzung*1 und ehrrühriger Angriffe *2
 

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 Gegendarstellung I Offenes Einschreiben mit Rückschein an 

 
Herrn Rolf Reitz
Fasanenweg 7
66538 Neunkirchen - Saar
 
Dienstag, 10. April 2012
 
a) Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung*1 und wegen ehrrührigen Behauptungen*2
b) Aufforderung zur Unterlassungserklärung
c) Schadenersatzansprüche
 
 
Guten Tag  Herr Reitz,
 
Sie verantworten in Ihrem Impressum der Internetseiten (Zitat) „http://www.rolf-reitz.de“ deren Inhalte allein verantwortlich (Stand 19.03.2011 16:58 Uhr).
 
Auf den Seiten
 
a)      http://www.rolf-reitz.de/files/03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fechtsports_seit_1948.pdf
 
            und
           
            b) http://www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf
 
 
stellen Sie Fotos, Daten, Texte mit  Behauptungen und ehrrührigen Anschuldigungen über meinen Mandanten Alfred W. Maurer ein. Sie  veröffentlichen auf diesen beiden Seiten urheberechtlich geschütztes Bildmaterial, welches die betroffene Person darstellt. Die Urheberrechte dieser von Ihnen ohne Erlaubnis veröffentlichten Fotos besitzt die Maurer-Associates 30, Avenue de L’Aramon, F-83380 Roquebrune sur Argens I France bzw. Frau Vanessa Maurer-Schwindt M.A., die diese Rechte am Bild an die Maurer-Associates, die sich im Eigentum meines Mandanten befindet, abgetreten hat.  Die Seiten mit den Urheberrechtsverletzungen und den ehrrührigen Anschuldigungen sind auch als pdf-Seiten in zahlreichen Suchmaschinen bei Google  etc. von Ihnen vorsätzlich eingestellt und damit weltweit einzusehen.
 
Z. B.
 
[PDF]  Die Präsidenten des Saarländischen Fechtsports
www.rolf-reitz.de/.../03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fec...
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[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker,
www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf
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[PDF]  Deutscher Architekt, Stadtplaner, Autor, Kunsthistoriker, - Rolf Reitz
www.rolf-reitz.de/files/14_Alfred-Werner_Maurer.pdf
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Archiv - Rolf Reitz | Informationen und History über die ehemaligen ...
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[PDF] 
Die Präsidenten des Saarländischen Fechtsports - Rolf Reitz
www.rolf-reitz.de/.../03_Die_Praesidenten_des_Saarlaendischen_Fec... 
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Es ist Ihnen auch nicht gestattet Internetseiten von Dritten bzw. des Verfassers auf Ihre Seiten zu kopieren, wie dies geschehen ist.  Sie haben unter Vorsatz das Bildmaterial I Foto, das Layout und die Textinhalte dieser Seiten über meinen Mandanten kopiert mit dem Vorsatz diese Kopie unter Beifügung verleugnender ehrrühriger Behauptungen gegenüber Herrn Dipl.-Ing. Alfred W. Maurer zu veröffentlichen mit dem Ziel diesen zu schädigen. Dabei geben Sie einen unzutreffenden Sachverhalt und subjektive Tatbestände wieder um Ihre Beleidigungen zu legalisieren. Sie verunglimpfen mit Ihren Angriffen auf ihren sogenannten "Dokumentationen", die insgesamt alleine Ihrer Selbstdarstellung dienen,  den Fechterbund Saar e.V. und weitere beteiligte und benachbarte Fechtsportverbände indem Sie unzutreffend deren gemeinsames Bemühen herabwürdigen und nicht erkennen, dass es alleine den gewählten  Vertretern des Fechtsport Saar oblag die alleine von Alfred Werner Maurer als Präsident initiierte Kooperationen, wie das Leistungszentrum im Olympiastützpunkt Rheinland-Pfalz u. Saarland, die akademischen Lehrfächer Fechtsport an der Universität und der Hochschule, die Interegio Saar-Lorraine-Luxenburg, Elsass und Südwest, den runden Tisch, die großen nationale und internationalen Tuniere und vieles mehr mit weitern Inhalten zu füllen und weiterzuführen.
Auch die von Ihnen gewollte bzw. angemeldete und eingestellte Darstellung in den Suchmaschinen ist von Ihnen unter vorsätzlicher Verwendung der isolierten Personendaten und der Berufsbezeichnungen (Deutscher Architekt etc.) von Herrn Maurer nicht zulässig. Sie behaupten die Identität von Herrn Maurer in Ihren Einträgen um sich auf diese Weise zu Unrecht ein Forum in den Suchmaschinen zu verschaffen.
Für die Ihnen mitgeteilten Rechtsverletzungen besteht ein Anspruch des Verletzten auf Schadenersatz, und zwar soweit Ihnen berechtigt diese Rechtsverletzung vorgeworfen wird.
 
Ich fordere Sie daher im Auftrage von Herrn Maurer auf mit einer von Ihnen vorzulegenden Unterlassungserklärung das zuvor gelistete und zugrunde liegende Verhalten zukünftig ab sofort zu unterlassen.
 
Diesem Unterlassungsanspruch ist erst dann genüge getan, wenn die Wiederholungsgefahr weiterer gleichgearteter Rechtsverletzungen entfällt. Nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshof) kann davon erst dann ausgegangen werden, wenn eine hinreichend ernsthafte Erklärung Ihrerseits vorliegt, dass im Kern gleiche Rechtsverletzung zukünftig nicht erneut begangen werden (so genannte Unterlassungserklärung). Diese Erklärung muss strafbewehrt sein, also für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen wird eine Vertragsstrafe ausgelobt.
Ihnen wird hiermit eine Frist bis zum 
01.05.2012
gesetzt durch Abgabe einer Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Wird dieser Unterlassungsanspruch des Verletzten nicht innerhalb dieser vorgenannten Frist durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt, werde ich beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Namen und mit Vollmacht des Verletzten beantragen.
 
Mit der o. g. Fristsetzung gibt Herr Maurer Ihnen die Möglichkeit durch sofortige Löschung ihrer subjektiven und verletzenden Vorwürfe und unter Löschung der zu Unrecht von Ihnen verwendeten Fotos den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
 
Ihre Unterlassungserklärung hat folgende vorsätzlichen Tatbestände einzubeziehen:
 
I. Ihre Veröffentlichung der urhebergeschützten Fotos von Alfred W. Maurer
Aller Content, auf Ihrer Seite muss, Ihnen gehören, oder Sie müssen zumindest eine Erlaubnis des Urhebers haben, diese Inhalte auf Ihrer Seite zu verwenden. Noch einfacher ausgedrückt: Das Kopieren von Bildern, Texten, Sounds, oder grafischen Elementen ist nicht gestattet. In diesem Falle haben Sie die urheberrechtsgeschützten Fotos von Herrn Alfred Werner Maurer dessen Rechte von Maurer-Associates 30, Avenue de L’Aramon F-83380 Roquebrune sue Argens sich in seinem Eigentum befinden gleich mehrfach kopiert. Insgesamt wurden bisher fünf urheberechtsgeschützte Veröffentlichungen des Fotos allein von Ihnen auf Ihren v. g. Internetseiten vorgenommen. Durch die Veröffentlichung als PDF in Suchmaschinen hat sich die Straftat vervielfältigt.*1
 
Sie sind gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Rechtsverletzer gegenüber dem oder den Urheber nun zum Ersatz des durch ihre unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet. Das für dieses Schadensersatzverlangen erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, liegt vor. Denn Sie haben die Fotos nicht selbst angefertigt sondern wie von Ihnen angegeben dies in Kenntnis des Copyright von maurer-associates trotzdem also mit Vorsatz veröffentlicht. Sie hätten also   bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass zur Verwendung der Bilder keine Berechtigung bestand. Sie haben auch keinen Kontakt mit dem Urheber des Fotos aufgenommen sondern bewusst in Kenntnis der Verletzung des Urheberrechts dies auf vorgenannten Seiten veröffentlicht. Erschwerend kommt noch der Vorsatz hinzu, dass Sie dies taten um Herrn Maurer weltweit öffentlich zu schädigen.*1
 
II. Ihre ehrrührigen Angriffe gegen Alfred Werner Maurer
Des Weiteren findet auch das Straf- und Zivilrecht im Internet Anwendung. Es ist daher vom Gesetzgeber nicht gestattet auf Ihrer Webseite eine üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung zu publizieren, wie dies aus unserer Sicht mit Vorsatz Ihrerseits geschehen ist um damit das Persönlichkeitsrecht des Herrn Alfred W. Maurer bewusst zu verletzen. Dabei referieren Sie unzutreffende Tatbestände und behaupten hierzu ein Recht zu besitzen. Auch dies erfolgt unter Vorsatz im Wissen um die Strafbarkeit Ihrer Vorgehensweise, denn Sie bekunden dies zugleich.
Dass diese Ihre Handlungsweise in einem geordneten Staatswesen auch dann nicht hingenommen werden kann, wenn sie einzig und allein dazu dient, tatsächlich bestehende Rechtsansprüche, was von meinem Mandanten bestritten ist, durchzusetzen, bedarf keiner besonderen Begründung. Es darf nicht sein, dass der Rechtsfrieden innerhalb eines Staatswesens durch „private Selbsthilfeaktionen“ gestört wird, bei denen letzten Endes der Mächtigere und Gewalttätigere den Sieg davontrüge, aber nicht unbedingt der, der auch das Recht auf seiner Seite hat. Unsere Rechtsordnung erlaubt daher nur noch in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, zur Selbsthilfe zu greifen (vgl. §§ 229, 561, 859, 904, 962 BGB). Sinn und Zweck des Zivilprozesses ist, in einem staatlich angeordneten und geregelten Verfahren dieses Staates die Rechte des einzelnen festzustellen, zu schützen und durchzusetzen und damit zugleich die Privatrechtsordnung als Ganzes zu schützen. Wer sich in seiner privaten Rechtssphäre durch einen anderen betroffen oder verletzt fühlt, darf sich nicht selbst sein Recht verschaffen. Er muss, vielmehr das Gericht anrufen, das in einem förmlichen Verfahren, dem Zivilprozess, unter Anhörung beider Seiten zu prüfen und zu entscheiden hat, ob das von Ihnen  behauptete Recht besteht, ob die behauptete Rechtsverletzung eingetreten ist oder ob Sie als angeblich Betroffener etwa selbst „im Unrecht“ sind.
Ihre Vorgehensweise mit dem Vorsatz in „Selbsthilfe“ durch weltweite Veröffentlichungen im Internet ihr vermeintliches Recht durch Druck durchzusetzen bzw. behaupten zu wollen führt zwangsläufig zur Schadenersatzpflicht.
Die scheinbare Anonymität im Internet verleitete Sie offenkundig ohne sich vorher einen Rechtsrat einzuholen, zur Durchführung der Internetveröffentlichung und damit zur Urheberrechts- und zur  Persönlichkeitsverletzung gegen über meinem Mandanten. In diesem Fall überschreiten Ihre Angriffe das Maß der Erträglichkeit und damit die Schwelle zur„Beleidigung“.
Auch Ihr Versuch sich  zu Unrecht auf die Meinungsfreiheit zu berufen um sich damit einen „Freifahrtsschein“ für die veröffentlichten ehrrührigen Angriffe und Beleidigungen zu erwirken, scheitert an den Tatbeständen. Ihr Verhalten hat jedoch eindeutig ihre Grenzen, dann wenn dieses dem Betroffenen gegenüber, wie in diesem Fall ehrverletzend und verleumderisch etc. wirkt. In diesem Falle geht es im Gegensatz zu Meinungsäußerungen um ehrverletzende Tatsachenbehauptungen in der weltweiten Öffentlichkeit, welche eindeutig als üble Nachrede und Verleumdung einzustufen sind. Auch bei der so genannten Schmähkritik haben Sie die Schwelle von der Meinungsfreiheit zur Beleidigung übertreten
Eine solche liegt immer dann vor, wenn es bei der Kundgabe der eigenen Meinung nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht, sondern schlicht darum, den Mitmenschen, in diesem Falle meinen Mandanten  zu diffamieren. Dass Ihre zuvor zitierten Veröffentlichungen im Internet, welche sich durch die Suchmaschineneinträge im Schneeballsystem unzählige Male multipliziert haben, rechtswidrig sind, steht außer Frage und ist anhand der Tatbestände eindeutig nachzuvollziehen. *2
 
III. Anzeige der Schadenersatzansprüche zu I.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstanden Schaden geltend oder er verlangt Herausgabe des Verletzergewinns. Danach ist von Ihnen derjenige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt, bleibt unberücksichtigt, ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag hätten schließen wollen.  Weiterhin ist zu berücksichtigt, ob bei Ihrer unbefugten Einblendung des Bildes der Urheber genannt wird. Darauf hat der Urherber gemäß § 13 UrhG einen Anspruch. Ist der Urheberrechtsvermerk nicht angebracht oder gar entfernt, erkennt die Rechtssprechung die Erhöhung des Schadensersatzes von 100% an.  Die fünf kopierten Bilder sind nunmehr anhand der Veröffentlichungsdaten seit fast 8 Monaten im Internet eingestellt. Der Schadenersatz wird für jeden Monat, also auch alle weiteren Monate die das urheberrechtsgeschützte Bild im Netz steht mit je 100 € Lizenz-Betrag berechnet. Bei fünf Veröffentlichungen und bei einem Zeitintervall von bisher 8 Monaten errechnet sich ein Betrag von 4.000,00 €. Dieser wird Ihnen angezeigt.
 
Der Schadenersatzanspruch gegen Sie wegen Verleumdung und ehrrühriger Behauptungen wird fiktiv, zunächst basierend auf mir vorliegenden Vergleichsfällen, mit 10.000 € angenommen und wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
 
Die Geltendmachung eines höheren Schadens für die beiden Rechtsverletzungen bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist  wird  im Auftrag von Herrn Alfred W. Maurer auf der Grundlage der von ihm ausgestellten Vollmacht  unverzüglich die gerichtlichen Schritte gegen Sie ohne weitere Abmahnung und Ankündigung zu veranlassen erfolgen.

I. A. A.W. Maurer 


 INDEX


 *1  § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

 *2  § 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187
Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 § 185
Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


 


 

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